Artikel 50: Transparenzpflichten für begrenzte Risiken
Artikel 50 verlangt Transparenz für bestimmte begrenzte Risiken: Nutzer müssen wissen, dass sie mit einer KI interagieren (z. B. Chatbots), synthetische Medien müssen gekennzeichnet werden (mit Ausnahmen), und bei Emotionserkennung/Biometriekategorisierung gelten Informationspflichten—Details im Amtsblattwortlaut.
Für wen gilt das?
- -Anbieter und Betreiber der in Art. 50 genannten KI-Systeme in der Union
Szenarien
Support-Widget mit Sprachmodell ohne Hinweis.
Interaktion mit KI
Nutzer informieren, sofern nicht aus dem Kontext offensichtlich.
Synthetische Medien
Kennzeichnungspflichten für Bild/Ton/Video mit maschinenlesbarem Format wo technisch machbar; Ausnahmen für redaktionelle/künstlerische Fälle prüfen.
Emotion/Biometrie
Betroffene informieren und Rechtsgrundlagen der Union/des Mitgliedstaats einhalten.
Checkliste
- Alle KI-Touchpoints inventarisieren.
- Klare, rechtzeitige Hinweise in UX.
- Metadaten/Wasserzeichen für Medien-Generatoren.
- Marketing vs. Art. 50 abstimmen.
- Ausnahmen mit Jurist prüfen.
Begrenztes vs. Hochrisiko klären—kostenlose Einschätzung.
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Häufige Fragen
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Nur wenn am Interaktionszeitpunkt klar und nicht widersprüchlich.