Kapitel IV — TransparenzpflichtenArtikel 50

Artikel 50: Transparenzpflichten für begrenzte Risiken

Gilt ab 2. Aug. 2026ca. 247 Wörter

Artikel 50 verlangt Transparenz für bestimmte begrenzte Risiken: Nutzer müssen wissen, dass sie mit einer KI interagieren (z. B. Chatbots), synthetische Medien müssen gekennzeichnet werden (mit Ausnahmen), und bei Emotionserkennung/Biometriekategorisierung gelten Informationspflichten—Details im Amtsblattwortlaut.

Für wen gilt das?

  • -Anbieter und Betreiber der in Art. 50 genannten KI-Systeme in der Union

Szenarien

Support-Widget mit Sprachmodell ohne Hinweis.

Risiko Verstoß Art. 50(1), sofern nicht offensichtlich.
Ref. Art. 50(1)

Interaktion mit KI

Nutzer informieren, sofern nicht aus dem Kontext offensichtlich.

Synthetische Medien

Kennzeichnungspflichten für Bild/Ton/Video mit maschinenlesbarem Format wo technisch machbar; Ausnahmen für redaktionelle/künstlerische Fälle prüfen.

Emotion/Biometrie

Betroffene informieren und Rechtsgrundlagen der Union/des Mitgliedstaats einhalten.

Checkliste

  • Alle KI-Touchpoints inventarisieren.
  • Klare, rechtzeitige Hinweise in UX.
  • Metadaten/Wasserzeichen für Medien-Generatoren.
  • Marketing vs. Art. 50 abstimmen.
  • Ausnahmen mit Jurist prüfen.

Begrenztes vs. Hochrisiko klären—kostenlose Einschätzung.

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Häufige Fragen

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Nur wenn am Interaktionszeitpunkt klar und nicht widersprüchlich.