Kapitel III, Abschnitt 5 — Normung, Konformität, Zertifikate, RegistrierungArtikel 49

Artikel 49: Registrierung in der EU-Datenbank

Gilt ab 2. Aug. 2026ca. 214 Wörter

Artikel 49 verlangt Registrierung von Anhang-III-Hochrisiko-KI in der EU-Datenbank vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme. Betreiber müssen in den Fällen des Art. 49(3) selbst registrieren. Angaben nach Anhang VIII.

Für wen gilt das?

  • -Anbieter von Anhang-III-Hochrisiko-KI
  • -Betreiber mit Registrierungspflicht nach Art. 49(3)

Szenarien

Anhang-III-Personal-Tool ohne Datenbankeintrag.

Verstoß gegen Art. 49.
Ref. Art. 49(1)

Anbieter (Art. 49(1))

Registrierung von Anbieter und System vor Markt oder Inbetriebnahme; Felder Anhang VIII Abschnitt A.

Harmonisierte Produkte (Art. 49(2))

Vereinfachte Registrierung möglich, wenn andere EU-Datenbank bereits Pflichten erfüllt—nach Umsetzung der Kommissions-Vorgaben.

Betreiber (Art. 49(3))

Wenn der Anbieter nicht registriert hat, registriert der Betreiber—Anhang VIII Abschnitt C.

Checkliste

  • Registrierungsverantwortliche je System klären.
  • Anhang VIII-Felder vor Release vorbereiten.
  • IDs in Beschaffung/IT-Asset führen.
  • Bei wesentlichen Änderungen aktualisieren.
  • Mit FRIA-Meldungen abstimmen.

Registrierung in der Kette klären—kostenlose Einschätzung.

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Verwandte Anhänge

  • Anhang VIII
  • Anhang IX

Häufige Fragen

Öffentliche Daten?

Teilfelder öffentlich; andere nur Behörden—Kommissions-UI beachten.