Kapitel III, Abschnitt 5 — Normung, Konformität, Zertifikate, RegistrierungArtikel 49
Artikel 49: Registrierung in der EU-Datenbank
Gilt ab 2. Aug. 2026ca. 214 Wörter
Artikel 49 verlangt Registrierung von Anhang-III-Hochrisiko-KI in der EU-Datenbank vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme. Betreiber müssen in den Fällen des Art. 49(3) selbst registrieren. Angaben nach Anhang VIII.
Für wen gilt das?
- -Anbieter von Anhang-III-Hochrisiko-KI
- -Betreiber mit Registrierungspflicht nach Art. 49(3)
Szenarien
Anhang-III-Personal-Tool ohne Datenbankeintrag.
Verstoß gegen Art. 49.
Ref. Art. 49(1)Anbieter (Art. 49(1))
Registrierung von Anbieter und System vor Markt oder Inbetriebnahme; Felder Anhang VIII Abschnitt A.
Harmonisierte Produkte (Art. 49(2))
Vereinfachte Registrierung möglich, wenn andere EU-Datenbank bereits Pflichten erfüllt—nach Umsetzung der Kommissions-Vorgaben.
Betreiber (Art. 49(3))
Wenn der Anbieter nicht registriert hat, registriert der Betreiber—Anhang VIII Abschnitt C.
Checkliste
- Registrierungsverantwortliche je System klären.
- Anhang VIII-Felder vor Release vorbereiten.
- IDs in Beschaffung/IT-Asset führen.
- Bei wesentlichen Änderungen aktualisieren.
- Mit FRIA-Meldungen abstimmen.
Registrierung in der Kette klären—kostenlose Einschätzung.
Kostenlose Bewertung startenVerwandte Artikel
Verwandte Anhänge
- Anhang VIII
- Anhang IX
Häufige Fragen
Öffentliche Daten?
Teilfelder öffentlich; andere nur Behörden—Kommissions-UI beachten.