Kapitel III, Abschnitt 3 — Pflichten von Anbietern und BetreibernArtikel 26

Artikel 26: Pflichten der Betreiber

Gilt ab 2. Aug. 2026ca. 194 Wörter

Artikel 26 regelt Betriebspflichten: bestimmungsgemäße Nutzung, menschliche Aufsicht, sachdienliche Eingabedaten, Überwachung auf Vorfälle, Protokolle (wo erforderlich), DSFA, EU-Datenbank-Informationen, FRIA wo vorgeschrieben, Behördenzusammenarbeit.

Für wen gilt das?

  • -Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen in der Union

Szenarien

Krankenhaus setzt KI ohne geschulte Aufsicht ein.

Risiko Verstoß gegen Aufsicht und Überwachung.
Ref. Art. 26(1)(b)

Kernpflichten

Nutzung nach Gebrauchsinformation, qualifizierte Aufsicht, relevante Eingaben, Vorfälle melden/stoppen, Logs sechs Monate (wenn anwendbar), DSFA nach DSGVO Art. 35, Datenbanknutzung, FRIA für öffentliche Stellen wo erforderlich, Zusammenarbeit mit Behörden.

Anbieterbezug

Wesentliche Änderungen können Anbieterstatus nach Art. 25 auslösen.

Checkliste

  • Matrix Art. 26(1) mit RACI.
  • Wartungs- und Incident-Klauseln mit Anbieter.
  • Log-Aufbewahrung datenschutzkonform.
  • ITSM/SOC-Anbindung.
  • FRIA/DSFA vor Go-Live öffentlicher Anhang-III-Fälle.

Betreiber-Checkliste—kostenlose Einschätzung.

Kostenlose Bewertung starten

Verwandte Anhänge

  • Anhang VIII

Häufige Fragen

Cloud-Kunde = Betreiber?

Meist ja; komplexe Ketten nach Art. 25 klären.