Kapitel III, Abschnitt 3 — Pflichten von Anbietern und BetreibernArtikel 27

Artikel 27: Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA)

Gilt ab 2. Aug. 2026ca. 202 Wörter

Artikel 27 verpflichtet bestimmte Betreiber von Hochrisiko-KI nach Anhang III, vor Inbetriebnahme eine Grundrechte-Folgenabschätzung durchzuführen—sofern nicht bereits eine DSFA dieselben Inhalte abdeckt. Meldung an die Marktüberwachungsbehörde und Stakeholder-Einbindung.

Für wen gilt das?

  • -Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen
  • -Private Anbieter öffentlicher Dienste
  • -Betreiber unter den gesetzlichen Schwellen des Art. 27(1)

Szenarien

Kommunales Scoring für Sozialleistungen mit großer Reichweite.

FRIA typischerweise erforderlich.
Ref. Art. 27

Wann FRIA?

Gilt für bestimmte Anhang-III-Einsätze (u. a. Bildung, wesentliche Dienste, Strafverfolgung, Migration, Justiz, Demokratie) unter den genauen Tatbeständen des Art. 27(1)—Wortlaut in EUR-Lex prüfen.

Inhalt und Behörde

Prozesse, Nutzungsdauer, betroffene Gruppen, Grundrechtsrisiken, Mitigation; Benachrichtigung der Marktüberwachung bei Erstinbetriebnahme; Behörde kann innerhalb von drei Monaten Stellung nehmen (Art. 27(4)–(5)).

Checkliste

  • FRIA/DSFA-Entscheidungsbaum vor Rollout.
  • Stakeholder dokumentieren.
  • Risiken zu Kontrollen mappen.
  • nationale Meldeformate prüfen.
  • Bei Modell-/Policy-Änderungen aktualisieren.

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Verwandte Anhänge

  • Anhang III

Häufige Fragen

FRIA = DSFA?

Überlappung, aber nicht identisch; Art. 27(6) regelt Anrechnung nur bei inhaltlicher Deckung.