Artikel 27: Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA)
Artikel 27 verpflichtet bestimmte Betreiber von Hochrisiko-KI nach Anhang III, vor Inbetriebnahme eine Grundrechte-Folgenabschätzung durchzuführen—sofern nicht bereits eine DSFA dieselben Inhalte abdeckt. Meldung an die Marktüberwachungsbehörde und Stakeholder-Einbindung.
Für wen gilt das?
- -Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen
- -Private Anbieter öffentlicher Dienste
- -Betreiber unter den gesetzlichen Schwellen des Art. 27(1)
Szenarien
Kommunales Scoring für Sozialleistungen mit großer Reichweite.
Wann FRIA?
Gilt für bestimmte Anhang-III-Einsätze (u. a. Bildung, wesentliche Dienste, Strafverfolgung, Migration, Justiz, Demokratie) unter den genauen Tatbeständen des Art. 27(1)—Wortlaut in EUR-Lex prüfen.
Inhalt und Behörde
Prozesse, Nutzungsdauer, betroffene Gruppen, Grundrechtsrisiken, Mitigation; Benachrichtigung der Marktüberwachung bei Erstinbetriebnahme; Behörde kann innerhalb von drei Monaten Stellung nehmen (Art. 27(4)–(5)).
Checkliste
- FRIA/DSFA-Entscheidungsbaum vor Rollout.
- Stakeholder dokumentieren.
- Risiken zu Kontrollen mappen.
- nationale Meldeformate prüfen.
- Bei Modell-/Policy-Änderungen aktualisieren.
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- Anhang III
Häufige Fragen
FRIA = DSFA?
Überlappung, aber nicht identisch; Art. 27(6) regelt Anrechnung nur bei inhaltlicher Deckung.