Kapitel IX, Abschnitt 1 — Marktüberwachung nach InverkehrbringenArtikel 72

Artikel 72: Marktüberwachung nach Inverkehrbringen

Gilt ab 2. Aug. 2026ca. 200 Wörter

Artikel 72 verlangt ein System zur Überwachung nach Inverkehrbringen: schriftlicher Plan, aktive Datenerhebung (inkl. Betreiber-Feedback wo vertraglich), Rückkopplung in Risikomanagement, Dokumentation und Konformität.

Für wen gilt das?

  • -Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen

Szenarien

Keine Auswertung von Feldvorfällen nach Launch.

Schwache Überwachung; Meldepflichten Art. 73 gefährdet.
Ref. Art. 72

System und Plan

Aktive Sammlung und Auswertung von Leistungsdaten; Plan beschreibt Organisation, Datenquellen und Feedback in Art. 9 und Anhang IV.

Schwere Vorfälle

Anbindung an Art. 73 Meldewege und interne Incident-Response.

Checkliste

  • SOP mit RACI.
  • Telemetrie/Feedback vertraglich und DSGVO-konform.
  • Änderungsmanagement koppeln.
  • Support-Eskalation für schwere Vorfälle schulen.
  • Berichte für benannte Stelle/Behörde archivieren.

Monitoring mit Governance verbinden—kostenlose Einschätzung.

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Verwandte Anhänge

  • Anhang IV

Häufige Fragen

MDR-PMS gleich?

Konzept ähnlich, aber KI-VO-Art. 72 gesondert umsetzen und bei Medizinprodukten integrieren.