Anhänge — referenziert durch Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe aArtikel Annex XI

Anhang XI: Technische Dokumentation für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck

Anwendbar seit 2. Aug. 2025ca. 687 WörterEUR-Lex geprüft Apr. 2026

Anhang XI legt die Mindestanforderungen an die technische Dokumentation fest, die jeder Anbieter eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) nach Art. 53 Abs. 1 Buchstabe a erstellen muss. Abschnitt 1 gilt für alle GPAI-Modellanbieter (angepasst an Größe und Risikoprofil); Abschnitt 2 ergänzt Anforderungen für Modelle mit Systemrisiko nach Art. 51. Zusammen wandeln diese Abschnitte die Kapitel-V-Pflichten in prüffähige Unterlagen um, die das AI Office anfordern kann. Den Wortlaut immer auf EUR-Lex bestätigen.

Für wen gilt das?

  • -Anbieter von GPAI-Modellen, die diese auf dem Unionsmarkt bereitstellen oder zur Integration in nachgelagerte KI-Systeme verfügbar machen
  • -Anbieter von GPAI-Modellen mit Systemrisiko nach Art. 51 (Abschnitt-2-Extras)
  • -Engineering-, Dokumentations- und Compliance-Teams, die Modellkarten, Datenkarten und Trainingsberichte erstellen
  • -Bevollmächtigte, die im Auftrag von Drittstaaten-GPAI-Anbietern nach Art. 54 handeln

Was Anhang XI verlangt (in einfacher Sprache)

Anhang XI ist die Checkliste hinter Art. 53 Abs. 1 Buchstabe a: er wandelt die abstrakte «technische Dokumentation erstellen»-Pflicht in konkrete Überschriften um, die jeder GPAI-Modellanbieter ausfüllen muss.

Der Anhang hat zwei Abschnitte:

  • Abschnitt 1 — Basisdokumentation für jeden GPAI-Modellanbieter, angepasst an Größe und Risiko.
  • Abschnitt 2zusätzliche Dokumentation nur für GPAI-Modelle mit Systemrisiko nach Art. 51.

Abschnitt 1 — Informationen aller Anbieter

Punkt 1: Allgemeine Beschreibung einschließlich: - (a) Aufgaben des Modells und Arten von KI-Systemen, in die es integriert werden kann - (b) Geltende Nutzungsrichtlinien - (c) Veröffentlichungsdatum und Vertriebswege - (d) Architektur und Parameteranzahl - (e) Modalität (z. B. Text, Bild) und Format von Ein-/Ausgaben - (f) Die Lizenz

Punkt 2: Detaillierte Entwicklungsbeschreibung einschließlich: - (a) Technische Mittel für die Integration - (b) Design und Trainingsprozess (Methoden, Designentscheidungen, Optimierungsziele) - (c) Trainingsdaten (Typ, Herkunft, Kuratierung, Umfang, Bias-Erkennung) - (d) Rechenressourcen (FLOPs, Trainingszeit) - (e) Bekannter oder geschätzter Energieverbrauch

Abschnitt 2 — Zusatzanforderungen bei Systemrisiko

GPAI-Modelle mit Systemrisiko nach Art. 51 müssen zusätzlich vorlegen:

1. Detaillierte Evaluierungsstrategien mit Ergebnissen, Kriterien, Metriken und Limitierungsmethodik. 2. Ggf. Beschreibung adversarialer Tests (Red Teaming, Alignment, Fine-Tuning). 3. Ggf. Systemarchitektur (wie Softwarekomponenten zusammenwirken).

Anschluss an andere Artikel

  • Art. 53(1)(a) — Der direkte Rechtsanker.
  • Art. 51 — Systemrisiko-Einstufung löst Abschnitt 2 aus.
  • Art. 52 — Verfahren zur Einstufung.
  • Art. 55 — Zusatzpflichten bei Systemrisiko.
  • Anhang IV — Technische Dokumentation für Hochrisiko-KI-Systeme (nicht verwechseln: Anhang IV = nachgelagertes System; Anhang XI = vorgelagertes GPAI-Modell).
  • Art. 113 — Geltungsbeginn.

Amtlicher Wortlaut: Anhang XI Abschnitt 1 (Deutsch)

Hinweis (Redaktion): Den vollständigen amtlichen Wortlaut von Anhang XI finden Sie nur auf EUR-Lex Anhang XI. Die obigen Zusammenfassungen sind redaktionell aufbereitete Orientierungshilfen—keine Substitute für den authentischen Text. Vor Compliance-Entscheidungen immer EUR-Lex erneut öffnen.

Erwägungsgründe (Präambel) auf EUR-Lex

Die Erwägungsgründe im selben konsolidierten KI-Gesetz auf EUR-Lex kontextualisieren GPAI-Dokumentation, Verhältnismäßigkeit und Systemrisiko-Bewertung. Verwenden Sie die offizielle Präambel auf EUR-Lex.

Checkliste

  • Alle Überschriften aus Anhang XI Abschnitt 1 (1(a)–(f), 2(a)–(e)) einem konkreten Artefakt in der Dokumentationspipeline zuordnen.
  • Nutzungsrichtlinien und Lizenzdetails aufnehmen—diese sind explizite Anhang-XI-Pflichtfelder.
  • Datenherkunft, Kuratierungsmethoden und Bias-Erkennungsmaßnahmen dokumentieren.
  • Rechenressourcen (FLOPs, Trainingszeit) und bekannten oder geschätzten Energieverbrauch erfassen.
  • Bei Systemrisiko: Evaluierungsstrategien, Red-Teaming-Ergebnisse und Systemarchitektur per Abschnitt 2 erstellen.
  • Dokumentation mit jeder Modellfreigabe versionieren.

Häufige Fragen

Gilt Anhang XI auch für Open-Source-Modelle?

Ja, es sei denn, die enge Ausnahme nach Art. 53(2) für freie Open-Source-Modelle greift—selbst diese gilt nicht für Modelle mit Systemrisiko.

Was ist der Unterschied zwischen Anhang XI und Anhang IV?

Anhang IV betrifft Hochrisiko-KI-Systeme (nachgelagerte Anwendungen, Art. 11). Anhang XI betrifft GPAI-Modelle (vorgelagerte Grundlagenmodelle, Art. 53). Bei Integration eines GPAI-Modells in ein Hochrisiko-System gelten beide Anhänge auf verschiedenen Ebenen.