Anhänge — verwiesen in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe bArtikel Annex XII

Anhang XII: Transparenzinformationen für Anbieter und Nutzer von GPAI-Modellen

Anwendbar seit 2. Aug. 2025ca. 769 WörterEUR-Lex geprüft Apr. 2026

Anhang XII legt die Informationen fest, die Anbieter von GPAI-Modellen nachgelagerten Anbietern zur Verfügung stellen müssen, die das Modell in KI-Systeme integrieren. Gemäss Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b stellt dieser Anhang sicher, dass Integratoren genug Informationen haben, um eigene KI-VO-Pflichten zu erfüllen — insbesondere für Hochrisiko-Systeme unter Kapitel III. Die Informationen betreffen: Fähigkeiten und Grenzen des Modells, beabsichtigte und vernünftigerweise vorhersehbare Verwendungen, Integrationsanweisungen, Risikoangaben und Rechenressourcen. Zusammen mit Anhang XI (technische Dokumentation) vervollständigt Anhang XII die Informationspflichten des GPAI-Modellanbieters.

Für wen gilt das?

  • -Anbieter von GPAI-Modellen, die Modelle zur nachgelagerten Integration bereitstellen
  • -Nachgelagerte Anbieter von KI-Systemen, die Anhang-XII-Informationen für Kapitel III benötigen
  • -Produkt- und Engineering-Teams, die Hochrisiko-Systeme auf GPAI-Modellen aufbauen
  • -Compliance-Teams, die prüfen, ob GPAI-Lieferanteninformationen Anhang XII erfüllen

Szenarien

Ein GPAI-Modellanbieter veröffentlicht eine ausführliche Model Card mit Fähigkeiten, Grenzen, empfohlenen Einsatzgebieten und Integrationshinweisen neben der API-Dokumentation.

Im Einklang mit Anhang XII — nachgelagerte Anbieter können diese Informationen nutzen, um eigene Pflichten aus Art. 9 (Risikomanagement) und Art. 13 (Transparenz) zu erfüllen.
Ref. Anhang XII + Art. 53(1)(b)

Ein GPAI-Anbieter bringt ein Modell mit Minimaldokumentation heraus: nur Parameterzahl und pauschaler Hinweis «Nutzung auf eigenes Risiko».

Vermutlich nicht konform mit Anhang XII — ohne die geforderten Informationen können nachgelagerte Anbieter ihre Kapitel-III-Pflichten nicht erfüllen.
Ref. Anhang XII

Ein nachgelagerter Anbieter baut ein Hochrisiko-HR-System und fordert Anhang-XII-Informationen vom GPAI-Lieferanten, um Anhang IV zu befüllen.

Sinnvoller Ablauf: GPAI-Anbieter liefert Anhang-XII-Informationen; nachgelagerter Anbieter nutzt sie für Anhang-IV-Abschnitte zum Basismodell.
Ref. Anhang XII + Anhang IV

Was Anhang XII verlangt (Klartext)

GPAI-Modellanbieter müssen nachgelagerten Integratoren Informationen liefern zu:

1. Modellfähigkeiten und -grenzen — was das Modell kann und nicht kann, Leistungsspektren, bekannte Fehlermodi 2. Beabsichtigte und vernünftigerweise vorhersehbare Verwendungen — Zweck, empfohlene Anwendungen und vorhersehbare Missbrauchsszenarien 3. Anweisungen zur Integration und Nutzung — Integration, Ein-/Ausgabespezifikationen, Betriebsgrenzen 4. Risikoangaben — bekannte Risiken, Verzerrungen, Sicherheitsaspekte und für das nachgelagerte Risikomanagement relevante Grenzen 5. Anforderungen an Rechenressourcen — Hardware, Inferenz-Rechenleistung, Latenzprofile 6. Trainingsinformationen für nachgelagerte Compliance — Datenmerkmale, zusammengefasste Trainingsmethodik

Das Detailniveau muss ausreichen, damit nachgelagerte Anbieter Kapitel III einhalten (Risikomanagement, Daten Governance, Transparenz, Genauigkeit/Robustheit). Die genaue Aufstellung stets auf EUR-Lex Anhang XII prüfen.

Anhang XII vs. Anhang XI — der Unterschied

| | Anhang XI (Technische Dokumentation) | Anhang XII (Transparenzinformationen) | |---|---|---| | Verlangt durch | Art. 53 Abs. 1 lit. a | Art. 53 Abs. 1 lit. b | | Adressaten | KI-Amt, Aufsicht | Nachgelagerte Anbieter | | Zweck | Nachweisdossier zum GPAI-Modell | Ermöglichung nachgelagerter Konformität | | Vertraulichkeit | kann Geschäftsgeheimnisse enthalten | muss für Integratoren praktisch nutzbar sein |

Anhang XI ist das regulatorisch ausgerichtete Dossier; Anhang XII ist das integrationsorientierte Informationspaket. Beides ist für alle GPAI-Anbieter verpflichtend.

Einordnung in die übrige Verordnung

  • Art. 53 Abs. 1 lit. bdirekter Rechtsanker für Anhang-XII-Informationen.
  • Art. 53 Abs. 1 lit. cUrheberrechts-/Richtlinieninformation (ergänzend zu Anhang XII).
  • Anhang XITechnische Dokumentation (regulatorisches Gegenstück).
  • Anhang IVHochrisiko-Tech-Doc, das nachgelagerte Anbieter mit Anhang-XII-Infos befüllen.
  • Art. 9 — nachgelagertes Risikomanagement stützt sich auf Anhang-XII-Risikoangaben.
  • Art. 13 — Transparenz gegenüber Betreibern braucht Anhang-XII-Daten vorgelagert.
  • Art. 56Verhaltenskodizes können die Bereitstellung nach Anhang XII konkretisieren.

Erwägungsgründe (Präambel) auf EUR-Lex

Die Erwägungsgründe in derselben konsolidierten KI-VO auf EUR-Lex begründen Transparenz in der Wertschöpfungskette, die ermöglichende Rolle von GPAI-Informationen für nachgelagerte Konformität und den Ausgleich mit Geschäftsgeheimnisschutz. Die amtliche Präambel auf EUR-Lex heranziehen.

Checkliste

  • Jede Anhang-XII-Überschrift einem Artefakt zuordnen (Model Card, API-Docs, Risikoblatt, Integrationsleitfaden).
  • Sicherstellen, dass die Ausführlichkeit für nachgelagerte Anbieter reicht, um Anhang IV zu befüllen.
  • Bekannte Grenzen, Verzerrungen und Fehlmodi angeben — nicht nur Stärken.
  • Rechenressourcen (Hardware, Inferenz, Latenz) dokumentieren.
  • Anhang-XII-Informationen bei jeder Modellversion oder wesentlichen Änderungen aktualisieren.
  • Informationen in zugänglichem Format bereitstellen (nicht nur in Forschungsarbeiten vergraben).
  • Rückmeldungen nachgelagerter Anbieter zur Angemessenheit der Informationen auswerten.

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Verwandte Anhänge

  • Anhang XI — GPAI-technische Dokumentation (regulatorisches Gegenstück)
  • Anhang IV — Hochrisiko-Tech-Doc, das nachgelagerte Anbieter mit Anhang XII befüllen

Häufige Fragen

Reicht eine Model Card für Anhang XII?

Eine Model Card ist ein guter Start, deckt aber ggf. nicht alle Anhang-XII-Elemente ab (z. B. Rechenressourcen, Integrationshinweise für Compliance). Lückenanalyse gegen die Anhang-XII-Liste durchführen.

Können wir Geschäftsgeheimnisse schützen und trotzdem Anhang XII erfüllen?

Ja. Anhang XII verlangt für nachgelagerte Konformität ausreichende Informationen — nicht vollständige Modell-Innenleben. Strukturierung kann praktischen Nutzen ohne Offenlegung proprietärer Architektur oder Trainingsdetails ermöglichen.

Was, wenn ein nachgelagerter Anbieter ein Hochrisiko-System baut und wir zu wenig geliefert haben?

Beide Seiten tragen Risiko: der GPAI-Anbieter wegen unzureichender Anhang-XII-Informationen und der nachgelagerte Anbieter wegen unzureichender Anhang-IV-Dokumentation. Die Wertschöpfungskette muss zusammenarbeiten.