Anhang VIII: Registrierungsinformationen fuer Hochrisiko-KI-Systeme
Anhang VIII legt die Informationen fest, die Anbieter und Betreiber bei der Registrierung von Hochrisiko-KI-Systemen in der EU-Datenbank nach Artikel 49 uebermitteln muessen. Er gliedert sich in Abschnitt A (Informationen von Anbietern) und Abschnitt B (Informationen von Betreibern, die Behoerden oder EU-Organe/-Einrichtungen sind). Die Daten umfassen Systemidentifikation, Anbieteridentitaet, Konformitaetsstatus, Zweckbestimmung, Risikokategorie, Verfuegbarkeit in Mitgliedstaaten und mehr.
Für wen gilt das?
- -Anbieter, die Hochrisiko-KI-Systeme vor dem Inverkehrbringen in der EU-Datenbank registrieren
- -Betreiber, die Behoerden oder EU-Organe sind und ihre Nutzung von Hochrisiko-Systemen registrieren
- -Bevollmaechtigte, die im Namen von Nicht-EU-Anbietern registrieren
- -Compliance-Teams, die Registrierungsdatenpakete vorbereiten
Szenarien
Ein Anbieter eines biometrischen Hochrisiko-Identifikationssystems fuellt alle Felder von Abschnitt A aus, bevor er das System in der EU-Datenbank registriert.
Eine nationale Polizeibehoerde, die ein Hochrisiko-KI-System fuer Kriminalitaetsanalysen einsetzt, registriert dessen Nutzung nach Abschnitt B.
Abschnitt A -- Registrierungsinformationen des Anbieters
Anbieter muessen folgende Angaben uebermitteln:
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Anbieters 2. Name und Kontaktdaten des Bevollmaechtigten (sofern zutreffend) 3. Handelsname und jede weitere eindeutige Referenz fuer das KI-System 4. Beschreibung der Zweckbestimmung des KI-Systems 5. Status des KI-Systems (auf dem Markt, in Betrieb, nicht mehr verfuegbar) 6. Art, Nummer und Ablaufdatum des Konformitaetsbewertungszertifikats und Name der benannten Stelle (bei Anhang-VII-Faellen) 7. Mitgliedstaaten, in denen das System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird 8. Art des Systems -- eigenstaendig oder in ein Produkt integriert 9. URL oder Kennung der EU-Konformitaetserklaerung 10. Anhang-III-Bereich und Unterbereich 11. Zugang zur Betriebsanleitung (URL oder Aequivalent) 12. URL fuer weitere Informationen (freiwillig)
Die vollstaendige nummerierte Liste finden Sie auf EUR-Lex Anhang VIII.
Abschnitt B -- Registrierungsinformationen des Betreibers (Behoerden)
Wenn der Betreiber eine Behoerde oder ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union ist, muss er gesondert registrieren:
1. Name und Kontaktdaten des Betreibers 2. Name der fuer den Einsatz verantwortlichen Person 3. Anhang-III-Kategorie und Unterkategorie des Systems 4. Beschreibung der beabsichtigten Verwendung (spezifisch fuer den Kontext des Betreibers) 5. Mitgliedstaat, in dem das System verwendet wird 6. Status der Grundrechte-Folgenabschaetzung (Artikel 27)
Diese Daten werden in einem nicht oeffentlichen Bereich der EU-Datenbank gespeichert, der Marktueberwachungs- und Datenschutzbehoerden zugaenglich ist.
Verbindung von Anhang VIII zum uebrigen Rechtsakt
- Artikel 49 -- Die Registrierungspflicht, auf die Anhang VIII verweist.
- Artikel 16 Buchstabe i -- Anbieterpflichten umfassen die Registrierung.
- Artikel 26 Absatz 8 -- Registrierungspflichten des Betreibers.
- Artikel 27 -- Grundrechte-Folgenabschaetzung, auf die in Abschnitt B verwiesen wird.
- Anhang V -- EU-Konformitaetserklaerung, auf die in Abschnitt A verwiesen wird.
- Anhang III -- Risikokategorien, die die Registrierungsfelder strukturieren.
Checkliste
- Gleichen Sie alle Felder von Abschnitt A mit Ihren Produktmetadaten ab, bevor Sie die Registrierung vornehmen.
- Stellen Sie sicher, dass die Angaben zum Konformitaetsbewertungszertifikat vor der Registrierung abgeschlossen sind.
- Falls ein Bevollmaechtigter bestellt ist: Nehmen Sie dessen Angaben in Abschnitt A auf.
- Registrieren Sie das System vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme.
- Betreiber als Behoerden: Fuellen Sie Abschnitt B einschliesslich des Status der Grundrechte-Folgenabschaetzung aus.
- Aktualisieren Sie die Registrierung bei Aenderung des Status, der Konformitaet oder der Verfuegbarkeit des Systems.
- Archivieren Sie die Registrierungseinreichungen zusammen mit der EU-Konformitaetserklaerung.
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Kostenlose Bewertung startenVerwandte Artikel
Artikel 16: Obligations of providers of high-risk AI systems, EU AI Act
Artikel 26: Pflichten der Betreiber
Artikel 27: Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA)
Artikel 49: Registrierung in der EU-Datenbank
Artikel 71: EU database for high-risk AI systems listed in Annex III, EU AI Act
Artikel 99: Penalties, EU AI Act
Artikel 113: Entry into force and application, EU AI Act
Anhang III: Hochrisiko-Anwendungsbereiche
Anhang V: EU-Konformitaetserklaerung -- Inhaltsanforderungen
Verwandte Anhänge
- Anhang III -- Hochrisiko-KI-Systembereiche
- Anhang V -- Inhalt der EU-Konformitaetserklaerung
Häufige Fragen
Ist die EU-Datenbank oeffentlich?
Anbieterregistrierungen nach Abschnitt A sind oeffentlich. Betreiber-Registrierungen nach Abschnitt B (Behoerden) befinden sich in einem zugangsbeschraenkten Bereich, der nur Behoerden zugaenglich ist.
Wann muss ich registrieren -- vor oder nach dem Inverkehrbringen?
Vorher. Artikel 49 verpflichtet Anbieter, das System vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme zu registrieren.
Was geschieht, wenn sich Registrierungsdaten aendern?
Die Registrierung muss aktuell gehalten werden. Aktualisieren Sie Eintraege bei Aenderung des Konformitaetsstatus, der Verfuegbarkeit in Mitgliedstaaten oder des Systemstatus.