Wenn Sie einen KI-Chatbot auf Ihren Onlineshop setzen, haben Sie sich nicht eine Pflicht eingehandelt, sondern zwei, aus zwei verschiedenen Rechtsakten. Und in den meisten Umsetzungen scheitern beide an derselben Stelle: an dem kleinen Badge, das sagt, dass hier eine KI antwortet.
Drei Fehler sehen wir immer wieder:
- Der KI-Hinweis ist nur visuell umgesetzt, teilweise
aria-hidden, teilweise als Icon ohne Textalternative. - Der Hinweis steht im Placeholder des Eingabefelds, verschwindet also beim Fokussieren und wird von Screenreadern uneinheitlich ausgegeben.
- Es gibt einen Absprung zum Menschen, der mit der Maus erreichbar ist und mit der Tastatur nicht.
Jeder dieser Punkte ist für sich genommen ein Artikel-50-Problem der KI-Verordnung. Nach dem BFSG ist jeder davon zusätzlich ein Barrierefreiheitsmangel an einer Dienstleistung, die seit dem 28. Juni 2025 in der Pflicht steht.
TL;DR, was Sie heute tun können (60 Minuten)
- Öffnen Sie das Chat-Widget und drücken Sie
Tabvom Seitenkörper aus. Wenn Sie Launcher, Hinweis und Absprung zum Menschen nicht per Tastatur erreichen, hört die Prüfung hier auf. - Schalten Sie den Bildschirm aus und bedienen Sie das Widget mit einem Screenreader. Ein Hinweis, der nicht angesagt wird, existiert für diese Nutzergruppe nicht.
- Holen Sie den Hinweis aus dem
placeholderund aus reinen Icon-Elementen heraus, in dauerhaften Text im zugänglichen Namen oder im Nachrichtenverlauf. - Prüfen Sie, ob sich der Hinweis kopieren lässt. Was nicht in die Zwischenablage kommt, liegt nicht in einem Textformat vor, aus dem sich ein assistives Format erzeugen lässt.
- Halten Sie fest, welche Pflichten aus Anhang I Sie damit erfüllt haben, mit Datum. Der Nachweis ist die Dokumentation, nicht der Fix.
Das Widget ist eine zugehörige Online-Anwendung, Buchstabe c greift also bereits
Noch bevor von Unterstützungsdiensten die Rede ist, erfasst Anhang I Abschnitt III Buchstabe c den Fall:
müssen Websites einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, auf kohärente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden;
Ein in Ihren Shop eingebundenes Chat-Widget ist eine zugehörige Online-Anwendung. Ob ein Dienstleister es liefert, ob es in einem iframe rendert oder von fremder Infrastruktur nachgeladen wird, ändert daran nichts. Gehört es zu der Dienstleistung, die Sie anbieten, gilt wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust.
Beispiel aus der Praxis: Ein Shop bindet einen gehosteten Chatbot ein, dessen Launcher ein div mit Klick-Handler ist, ohne role, ohne tabindex, ohne zugänglichen Namen. Sehende Mausnutzer sehen eine hilfreiche Sprechblase. Für Tastatur- und Screenreader-Nutzung ist dort nichts. Die Dienstleistung ist nicht bedienbar, und dass ein Dritter das Widget gebaut hat, verschiebt die Pflicht nicht vom Dienstleistungserbringer weg.
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Jetzt prüfenBeantwortet er Supportfragen, greift zusätzlich Buchstabe d
Buchstabe d benennt die Kategorie ausdrücklich:
müssen, wenn Unterstützungsdienste (Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Einweisungsdienste) verfügbar sind, Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität des Produkts mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitgestellt werden.
Lesen Sie die Aufzählung noch einmal. Help-Desk. Call-Center. Technische Unterstützung. Relaisdienste. Ein KI-Chatbot, der Ihren First-Level-Support ersetzt, ist ein Help-Desk, der eben automatisiert läuft. Die Automatisierung nimmt ihn nicht aus der Liste, und die Richtlinie kennt keine Ausnahme für Support, der von Software statt von Menschen erbracht wird.
Der Übersetzungsfehler, auf den Sie sich nicht verlassen sollten
Hier lohnt ein genauer Blick, den nur die deutsche Fassung erzwingt.
Die deutsche Fassung von Buchstabe d spricht von der Kompatibilität des Produkts mit assistiven Technologien. Die englische Fassung sagt an genau dieser Position the service:
providing information on the accessibility of the service and its compatibility with assistive technologies, in accessible modes of communication.
Und die französische Fassung sagt dort ebenfalls du service:
fournissent des informations sur l’accessibilité du service et sur sa compatibilité avec les technologies d’assistance, via des modes de communication accessibles.
Die deutsche Fassung steht an dieser Stelle also allein. Alle Sprachfassungen sind gleichermaßen verbindlich, aber Abschnitt III regelt durchgehend Dienstleistungen, das steht in seiner Überschrift und in seinem Einleitungssatz. Der identische Satz taucht in Abschnitt I auf, der Produkte regelt, und dort ist „des Produkts“ in allen drei Fassungen richtig. Das spricht für einen Übertragungsfehler aus Abschnitt I, nicht für eine bewusste Abweichung.
Der praktische Rat ist deshalb eindeutig, auch ohne dass die Frage je vor Gericht war: Nehmen Sie das Wort „Produkt“ in Buchstabe d nicht als Argument dafür, dass Ihre Dienstleistung nicht gemeint sei. Wer sich darauf stützt, stützt sich auf eine Formulierung, die dem Zweck und der Systematik des Abschnitts widerspricht, und trägt dieses Risiko allein.
Der Artikel-50-Hinweis ist eine Information über die Funktionsweise der Dienstleistung
An dieser Stelle treffen die beiden Rechtsakte auf einem einzigen Element zusammen.
Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 verlangt, dass Menschen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Er gilt seit dem 2. August 2026. Die Leitlinien der Kommission zu Artikel 50 vom 20. Juli 2026 konkretisieren, was der Hinweis transportieren muss, unter anderem die künstliche Natur des Gegenübers und die Identität des Verantwortlichen.
Daneben steht Anhang I Abschnitt III Buchstabe b, der Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung regelt:
Die Informationen werden über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt,
und:
der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die von Nutzern in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
Ein KI-Hinweis ist eine Information über die Funktionsweise der Dienstleistung. Er sagt der nutzenden Person, womit sie es zu tun hat und was die Antworten wert sind. Also muss er nach Ziffer i über mehr als einen sensorischen Kanal ankommen und nach Ziffer iv in einem konvertierbaren Textformat vorliegen.
Genau daran scheitert ein visuelles Badge. Nicht im Sinne von „wäre schöner, wenn es barrierefrei wäre“. Es erreicht exakt einen Sinneskanal, und wenn es in einem Icon, einem Sprite oder einem Canvas steckt, lässt es sich in gar nichts konvertieren.
Beispiel aus der Praxis: Ein Team liefert eine graue Pille mit der Aufschrift „KI“ neben dem Namen des Assistenten aus, per CSS gestaltet und mit aria-hidden="true" versehen, damit die Screenreader-Ausgabe nicht unruhig wird. Diese Entscheidung besteht das Design-Review und verletzt beide Pflichten auf einmal. Artikel 50 ist nicht erfüllt, weil eine blinde Person nie erfährt, dass eine Maschine antwortet. Buchstabe b Ziffer i ist nicht erfüllt, weil die Information nur auf einem Kanal existiert.
Die Lösung ist unspektakulär und dauert zehn Minuten. Als Formulierung genügt:
Sie interagieren mit einem KI-System. Antworten werden automatisch generiert und können fehlerhaft sein. Auf Wunsch ist eine menschliche Ansprechperson verfügbar.
Diese Zeile gehört in den zugänglichen Namen des Assistenten und als echte Textnachricht in den Verlauf, damit sie vorgelesen, kopiert und übersetzt wird wie jeder andere Text auch.
Relaisdienste, die Zeile, die fast niemand liest
Buchstabe d nennt Relaisdienste ausdrücklich als Unterstützungsdienst. Über Relaisdienste erreichen viele gehörlose und schwerhörige Menschen einen Support: Eine vermittelnde Stelle, menschlich oder automatisiert, sitzt zwischen der nutzenden Person und Ihrem Kanal.
Wenn Ihr einziger Supportweg ein KI-Widget ist, durch das eine vermittelnde Stelle nicht navigieren kann, haben Sie nicht bloß eine unbequeme Nutzererfahrung gebaut. Sie haben den Kanal geschlossen, dessen Existenz die Richtlinie voraussetzt.
Das ist zugleich die Stelle, an der die Antwort „wir haben doch einen Absprung zum Menschen“ meistens zerfällt. Ein Absprung, der ein unbeschriftetes Icon verlangt oder ein Modal öffnet, das den Fokus einsperrt, ist für die Menschen, die ihn am ehesten brauchen, keiner.
Was barrierefreie Kommunikationsmittel konkret bedeuten
Die Richtlinie liefert keine Checkliste, und im Amtsblatt ist unter der EAA keine harmonisierte Norm gelistet, es gibt also keine Konformitätsvermutung, auf die Sie sich stützen könnten. Warum das so ist, steht in EN 301 549 macht Sie nicht EAA-konform.
Was der Text dafür liefert, ist operativ brauchbar, wenn man ihn als Anforderungen liest und nicht als Absichtserklärung:
Beispiel aus der Praxis: Ein Bot beantwortet „Ist Ihr Checkout mit dem Screenreader bedienbar?“ mit einer generischen Ausweichantwort und ohne Eskalation. Das ist ein Verstoß gegen Buchstabe d in Reinform, denn das eine Thema, das Buchstabe d ausdrücklich nennt, ist genau das Thema, das der Unterstützungsdienst nicht bedienen kann.
Durchsetzung, ehrlich betrachtet
Niemand wird Sie nächste Woche für ein nicht barrierefreies Chat-Badge mit einem Bußgeld belegen, und wer etwas anderes behauptet, verkauft Ihnen Dringlichkeit.
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Sie arbeitet in der Praxis anlassbezogen, Verbraucher und qualifizierte Einrichtungen können sich an sie wenden. Der realistische Ablauf ist eine Beschwerde, eine Aufforderung zur Stellungnahme, eine Frist zur Abhilfe, und eine Eskalation erst dann, wenn Sie nicht reagieren.
Das ehrliche Risikomodell ist deshalb nicht die überraschende Sanktion. Es ist, dass eine Beschwerde eingeht, Sie gefragt werden, was Sie geprüft haben, und Sie nichts Datiertes vorzeigen können. Das BFSG ist ebenso ein Dokumentationsregime wie eine Gestaltungsvorgabe, genau wie bei der unverhältnismäßigen Belastung, die wir in Unverhältnismäßige Belastung ist kein Freifahrtschein beschrieben haben.
Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden
- Die Pflicht beim Anbieter des Widgets vermuten. Wer einbindet, bietet an. Das Mittel ist vertraglich, also Konformität vom Anbieter verlangen oder das Widget ersetzen. Ein Haftungsausschluss in Ihrer Barrierefreiheitserklärung ist es nicht.
- Artikel 50 als Thema für die Rechtstexte-Seite behandeln. Es ist Produkt-UX. Ein Hinweis, den niemand wahrnimmt, ist nicht gegeben worden.
- Die falsche Erklärung verwenden. Die Erklärung nach Anhang V für private Dienstleistungserbringer ist nicht die des öffentlichen Sektors, und sie muss auch mündlich verfügbar sein. Siehe Die Barrierefreiheitserklärung, die Sie kopieren, ist die falsche.
- Sich auf den Kleinstunternehmen-Status verlassen. Die Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, nach einem tagesaktuellen Test, und sie ist keine Übergangsfrist. Siehe den Kleinstunternehmen-Test.
- Beheben und nichts dokumentieren. Eine undokumentierte Behebung ist von Glück nicht zu unterscheiden, wenn jemand fragt, was Sie wann geprüft haben.
FAQ
Gilt das BFSG für Chatbots?
Nicht als eigene Kategorie. Es gilt für die Dienstleistung, zu der der Chatbot gehört. Ein Chat-Widget auf einer erfassten Dienstleistung ist eine zugehörige Online-Anwendung nach Anhang I Abschnitt III Buchstabe c, und wenn es als Help-Desk arbeitet, zusätzlich ein Unterstützungsdienst nach Buchstabe d.
Muss ein KI-Hinweis barrierefrei sein?
Der Hinweis ist eine Information über die Funktionsweise der Dienstleistung, also greift Anhang I Abschnitt III Buchstabe b: mehr als ein sensorischer Kanal, verständlich, und in einem Textformat, aus dem sich alternative assistive Formate erzeugen lassen. Ein rein visuelles Badge erfüllt das nicht.
Reicht ein „Powered by AI“-Badge für Artikel 50?
Artikel 50 Absatz 1 verlangt, dass die Person informiert wird, dass sie mit einem KI-System interagiert. Die Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026 behandeln die künstliche Natur und die Identität des Verantwortlichen. Ein Badge, das dekorativ ist, vor assistiver Technologie versteckt wird oder offenlässt, wer verantwortlich ist, erfüllt das nicht.
Kann ich mich auf die Konformitätsaussage meines Chatbot-Anbieters stützen?
Nein. Die Pflicht liegt beim Dienstleistungserbringer, der die Dienstleistung in der EU anbietet. Eine Zusage des Anbieters ist ein nützlicher Nachweis und ein vertraglicher Hebel, aber keine Übertragung der Pflicht.
Was ist mit dem Absprung zum Menschen?
Buchstabe d nennt Relaisdienste ausdrücklich unter den Unterstützungsdiensten. Ein Weg zum Menschen, der nicht per Tastatur erreichbar ist, nicht angesagt wird oder den Fokus einsperrt, ist für die Betroffenen keiner.
Die Pflichten dahinter
Jede dieser Seiten trägt den Wortlaut der Pflicht, wen sie bindet und ab wann. Sie werden aus einem datierten Korpus erzeugt, nicht von Hand geschrieben.
- Barrierefreiheitsanforderungen
- Artikel 13, Pflichten der Dienstleistungserbringer
- Artikel 2, Anwendungsbereich
- Alle 256 Pflichten der Richtlinie (EU) 2019/882
- Artikel 50: Transparenzpflichten
Amtliche Rechtstexte
- Richtlinie (EU) 2019/882, ABl. L 151 vom 7.6.2019: EUR-Lex HTML · ELI
- Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 50: EUR-Lex HTML
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): gesetze-im-internet.de
- Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF): mlbf-barrierefrei.de
Haftungsausschluss
Legalithm-Materialien sind operative Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Texte, die dieser Darstellung in jedem Fall vorgehen.
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EN 301 549 does not make you EAA compliant, and the Official Journal proves it
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Disproportionate burden is not a get-out. It is a document, a five-year clock, and a letter to your regulator
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The EAA accessibility statement you are copying is the wrong one, and it has to be available orally
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