EU AI Act Zeitplan

Alle Anwendungsphasen der KI-Verordnung (EU) 2024/1689, vom Inkrafttreten bis zur letzten Übergangsfrist.

1. August 2024
In Kraft

Inkrafttreten

Inkrafttreten der KI-Verordnung

Die Verordnung (EU) 2024/1689 ist in Kraft getreten. Die Übergangsfrist begann.

2. Februar 2025
In Kraft

Phase 1-6 Monate nach Inkrafttreten

Verbotene KI-Praktiken

Die verbotenen Praktiken nach Artikel 5 sind durchsetzbar. Systeme mit Social Scoring, unterschwelliger Manipulation, Ausnutzung von Schwächen, Echtzeit-Biometrie im öffentlichen Raum (mit Ausnahmen), Emotionserkennung am Arbeitsplatz/in Bildungseinrichtungen, rein profilbasiertem Predictive Policing und ungezieltem Scraping von Gesichtsbildern müssen eingestellt werden.

2. August 2025
In Kraft

Phase 2-12 Monate nach Inkrafttreten

GPAI-Modellpflichten

Die Pflichten nach Kapitel V für allgemeine KI-Modelle treten in Kraft. Alle GPAI-Anbieter müssen Transparenz-, Dokumentations-, Urheberrechts- und Energieverbrauchspflichten erfüllen. Modelle mit systemischem Risiko (Artikel 51) unterliegen zusätzlichen Bewertungs-, Melde- und Testpflichten. Das KI-Büro beginnt mit der Durchsetzung.

2. August 2026
In Kraft

Transparenz — in Kraft seit 2. August 2026

Transparenzpflichten nach Artikel 50

Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 gelten. Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme müssen natürliche Personen darüber informieren, dass sie mit KI interagieren, und synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte als künstlich erzeugt oder manipuliert kennzeichnen — vorbehaltlich der Voraussetzungen des Artikels 50.

2. Dezember 2026
Demnächst

Durch den Omnibus aufgeschobene Verbote nach Artikel 5 — 2. Dezember 2026

NCII-/CSAM-Verbot (Artikel 5)

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben (ba) und (bb) sowie Artikel 5 Absätze 1a und 1b gelten ab diesem Datum (Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744). Getrennt von der Kennzeichnungsfrist nach Artikel 50 Absatz 2 für vorbestehende Systeme am selben Tag.

2. Dezember 2026
Demnächst

Übergangsregelung Artikel 111 Abs. 4

Vorbestehende Systeme mit synthetischen Inhalten (Art. 50 Abs. 2)

KI-Systeme, die synthetische Inhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis zu diesem Datum die Kennzeichnungspflichten nach Artikel 50 Absatz 2 erfüllen (Artikel 111 Absatz 4, eingefügt durch Verordnung (EU) 2026/1744).

Article 111(4)
Article 50(2)
2. Dezember 2027
Künftig

Phase 3-24 Monate nach Inkrafttreten

Hochrisiko-KI-Systeme (Anhang III)

Volle Konformitätspflicht für Hochrisiko-KI nach Anhang III. Anbieter müssen alle Anforderungen nach Kapitel III Abschnitt 2 erfüllen: Risikomanagement (Art. 9), Datengovernance (Art. 10), Technische Dokumentation (Art. 11), Protokollierung (Art. 12), Transparenz (Art. 13), menschliche Aufsicht (Art. 14), Genauigkeit/Robustheit/Cybersicherheit (Art. 15). Betreiberpflichten (Art. 26), FRIA (Art. 27) und EU-Datenbankregistrierung (Art. 49) gelten ebenfalls.

2. August 2028
Künftig

Phase 4-36 Monate nach Inkrafttreten

Hochrisiko-Produkte (Anhang I)

Die Pflichten erstrecken sich auf KI-Systeme als Sicherheitsbauteile von Produkten nach Anhang I Abschnitt A (z. B. Medizinprodukte nach MDR, Maschinen, Spielzeug, Aufzüge, Druckgeräte, Fahrzeuge). Diese Systeme müssen sowohl die KI-Verordnung als auch die sektoralen Produktvorschriften erfüllen.

2. August 2028
Künftig

Überprüfungsmeilenstein

Erste Überprüfung nach Artikel 112

Erste Überprüfung durch die Kommission nach Artikel 112 der KI-Verordnung.

2. August 2029
Künftig

Evaluierungsmeilenstein

Vollständiger Evaluierungsbericht nach Artikel 112

Vollständiger Evaluierungsbericht der Kommission nach Artikel 112 der KI-Verordnung.

2. August 2030
Künftig

Übergangsregelung Artikel 111 Abs. 2

Hochrisiko für Behörden

Hochrisiko-KI-Systeme, die für die Nutzung durch Behörden bestimmt sind, müssen die Anforderungen bis zu dieser Übergangsfrist erfüllen (Artikel 111 Absatz 2).

Article 111(2)
31. Dezember 2030
Künftig

Phase 5, Verlängerte Übergangsfrist für Anhang-X-Systeme

EU-IT-Grosssysteme (Anhang X)

KI-Systeme als Komponenten der EU-IT-Grosssysteme nach Anhang X (SIS II, VIS, Eurodac, EES, ETIAS, ECRIS-TCN) müssen die KI-Verordnung einhalten. Der Bestandsschutz nach Artikel 110 endet für vor August 2027 in Betrieb genommene Systeme (sofern nicht wesentlich geändert). Dies ist die letzte Konformitätsfrist der KI-Verordnung.

Bedingung (kein festes Datum)
Bedingt

Bedingung nach Artikel 111 Abs. 2

Bestehende Hochrisiko-Systeme (bedingt)

Hochrisiko-KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, unterliegen den Hochrisiko-Pflichten nur, wenn ihre Konzeption wesentlich geändert wird (Artikel 111 Absatz 2). Dies ist eine Bedingung, kein Kalendertermin.

Article 111(2)