EU AI Act Zeitplan
Alle Anwendungsphasen der KI-Verordnung (EU) 2024/1689, vom Inkrafttreten bis zur letzten Übergangsfrist.
Inkrafttreten
Inkrafttreten der KI-Verordnung
Die Verordnung (EU) 2024/1689 ist in Kraft getreten. Die Übergangsfrist begann.
Phase 1-6 Monate nach Inkrafttreten
Verbotene KI-Praktiken
Die verbotenen Praktiken nach Artikel 5 sind durchsetzbar. Systeme mit Social Scoring, unterschwelliger Manipulation, Ausnutzung von Schwächen, Echtzeit-Biometrie im öffentlichen Raum (mit Ausnahmen), Emotionserkennung am Arbeitsplatz/in Bildungseinrichtungen, rein profilbasiertem Predictive Policing und ungezieltem Scraping von Gesichtsbildern müssen eingestellt werden.
Phase 2-12 Monate nach Inkrafttreten
GPAI-Modellpflichten
Die Pflichten nach Kapitel V für allgemeine KI-Modelle treten in Kraft. Alle GPAI-Anbieter müssen Transparenz-, Dokumentations-, Urheberrechts- und Energieverbrauchspflichten erfüllen. Modelle mit systemischem Risiko (Artikel 51) unterliegen zusätzlichen Bewertungs-, Melde- und Testpflichten. Das KI-Büro beginnt mit der Durchsetzung.
Transparenz — in Kraft seit 2. August 2026
Transparenzpflichten nach Artikel 50
Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 gelten. Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme müssen natürliche Personen darüber informieren, dass sie mit KI interagieren, und synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte als künstlich erzeugt oder manipuliert kennzeichnen — vorbehaltlich der Voraussetzungen des Artikels 50.
Durch den Omnibus aufgeschobene Verbote nach Artikel 5 — 2. Dezember 2026
NCII-/CSAM-Verbot (Artikel 5)
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben (ba) und (bb) sowie Artikel 5 Absätze 1a und 1b gelten ab diesem Datum (Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744). Getrennt von der Kennzeichnungsfrist nach Artikel 50 Absatz 2 für vorbestehende Systeme am selben Tag.
Übergangsregelung Artikel 111 Abs. 4
Vorbestehende Systeme mit synthetischen Inhalten (Art. 50 Abs. 2)
KI-Systeme, die synthetische Inhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis zu diesem Datum die Kennzeichnungspflichten nach Artikel 50 Absatz 2 erfüllen (Artikel 111 Absatz 4, eingefügt durch Verordnung (EU) 2026/1744).
Phase 3-24 Monate nach Inkrafttreten
Hochrisiko-KI-Systeme (Anhang III)
Volle Konformitätspflicht für Hochrisiko-KI nach Anhang III. Anbieter müssen alle Anforderungen nach Kapitel III Abschnitt 2 erfüllen: Risikomanagement (Art. 9), Datengovernance (Art. 10), Technische Dokumentation (Art. 11), Protokollierung (Art. 12), Transparenz (Art. 13), menschliche Aufsicht (Art. 14), Genauigkeit/Robustheit/Cybersicherheit (Art. 15). Betreiberpflichten (Art. 26), FRIA (Art. 27) und EU-Datenbankregistrierung (Art. 49) gelten ebenfalls.
Phase 4-36 Monate nach Inkrafttreten
Hochrisiko-Produkte (Anhang I)
Die Pflichten erstrecken sich auf KI-Systeme als Sicherheitsbauteile von Produkten nach Anhang I Abschnitt A (z. B. Medizinprodukte nach MDR, Maschinen, Spielzeug, Aufzüge, Druckgeräte, Fahrzeuge). Diese Systeme müssen sowohl die KI-Verordnung als auch die sektoralen Produktvorschriften erfüllen.
Überprüfungsmeilenstein
Erste Überprüfung nach Artikel 112
Erste Überprüfung durch die Kommission nach Artikel 112 der KI-Verordnung.
Evaluierungsmeilenstein
Vollständiger Evaluierungsbericht nach Artikel 112
Vollständiger Evaluierungsbericht der Kommission nach Artikel 112 der KI-Verordnung.
Übergangsregelung Artikel 111 Abs. 2
Hochrisiko für Behörden
Hochrisiko-KI-Systeme, die für die Nutzung durch Behörden bestimmt sind, müssen die Anforderungen bis zu dieser Übergangsfrist erfüllen (Artikel 111 Absatz 2).
Phase 5, Verlängerte Übergangsfrist für Anhang-X-Systeme
EU-IT-Grosssysteme (Anhang X)
KI-Systeme als Komponenten der EU-IT-Grosssysteme nach Anhang X (SIS II, VIS, Eurodac, EES, ETIAS, ECRIS-TCN) müssen die KI-Verordnung einhalten. Der Bestandsschutz nach Artikel 110 endet für vor August 2027 in Betrieb genommene Systeme (sofern nicht wesentlich geändert). Dies ist die letzte Konformitätsfrist der KI-Verordnung.
Bedingung nach Artikel 111 Abs. 2
Bestehende Hochrisiko-Systeme (bedingt)
Hochrisiko-KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, unterliegen den Hochrisiko-Pflichten nur, wenn ihre Konzeption wesentlich geändert wird (Artikel 111 Absatz 2). Dies ist eine Bedingung, kein Kalendertermin.