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KI-Kennzeichnungspflicht 2026: Was seit August gilt und was am 2. Dezember dazukommt

KI-Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 KI-VO: Chatbot-Hinweis und Deepfake-Label seit 2. August 2026, Markierung durch Altsysteme ab 2. Dezember 2026.

Pedram Madani10 Min. Lesezeit
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Kurzfassung

  • Die KI-Kennzeichnungspflicht steht in Artikel 50 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, „EU AI Act“). Sie ist keine einzelne Pflicht, sondern vier: Chatbot-Hinweis, maschinenlesbare Markierung von KI-Ausgaben, Hinweis bei Emotionserkennung, sichtbares Label für Deepfakes und KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse.
  • Alle vier gelten seit dem 2. August 2026. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 hat dieses Datum nicht verschoben.
  • Eine Ausnahme: Generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 bereits auf dem Markt waren, müssen die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50(2) erst ab dem 2. Dezember 2026 liefern. Das ist die Übergangsfrist aus dem Omnibus. Neue Systeme sind vom ersten Tag an erfasst.
  • Bußgelder liegen in der zweiten Stufe: bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (Artikel 99(4)). Eine Schonfrist für den Chatbot-Hinweis oder das Deepfake-Label gibt es nicht.
  • Für die meisten Unternehmen ist der Aufwand klein: ein sichtbarer Hinweis am Chatbot, ein Label auf KI-generierten Bildern und Videos, und für die eigene generative Software eine technische Markierung der Ausgaben.

Welche Kennzeichnungspflicht gilt ab 2026 für KI-Inhalte?

Wer „KI-Kennzeichnungspflicht“ sucht, meint meist zwei verschiedene Dinge: den Hinweis, dass jemand mit einer KI spricht, und das Label auf einem KI-generierten Bild. Beides steht in Artikel 50, dazu kommen zwei weitere Pflichten, die seltener greifen. Die Tabelle ordnet sie nach Absatz, Rolle und Stichtag.

PflichtWen sie trifftWas zu tun istGilt seit
Artikel 50(1) Interaktion mit KIAnbieter (Design) und in der Praxis der Betreiber, der den Bot auf seiner Website einsetztBesuchern sagen, dass sie mit einer KI interagieren, bei der ersten Interaktion, klar und barrierefrei2. August 2026
Artikel 50(2) KI-generierte InhalteAnbieter von Systemen, die Text, Bild, Audio oder Video erzeugenAusgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt markieren (Metadaten, Watermark, Content Credentials)2. August 2026; Altsysteme ab 2. Dezember 2026
Artikel 50(3) Emotionserkennung und biometrische KategorisierungBetreiberBetroffene Personen über den Einsatz informieren2. August 2026
Artikel 50(4) Deepfakes und KI-TexteBetreiber, die solche Inhalte veröffentlichenSichtbar offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde2. August 2026

Die Rolle entscheidet. Anbieter ist, wer das KI-System entwickelt oder unter eigenem Namen in Verkehr bringt. Betreiber ist, wer es beruflich einsetzt. Ein Unternehmen ist oft beides: Betreiber des Chatbots von Intercom oder Tidio auf der eigenen Website, Anbieter des selbst gebauten Bildgenerators im Produkt. Wer die eigene Rolle falsch einordnet, erfüllt die falsche Pflicht. Der Leitfaden Anbieter oder Betreiber arbeitet das durch.

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Die zwei Daten: 2. August 2026 und 2. Dezember 2026

Hier entsteht die meiste Verwirrung, und die Antwort ist kurz.

Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744, seit dem 27. Juli 2026 in Kraft, hat die Hochrisiko-Fristen verschoben (Anhang III auf den 2. Dezember 2027, Anhang I auf den 2. August 2028). Die Transparenzpflichten hat sie nicht angefasst. Wer im Herbst 2026 einen Chatbot ohne Hinweis betreibt, ist heute nicht konform, nicht erst nächstes Jahr.

Der 2. Dezember 2026 betrifft nur Artikel 50(2), und nur Altsysteme. Der Omnibus enthält eine Übergangsbestimmung: Generative KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 bereits in Verkehr gebracht waren, müssen die maschinenlesbare Markierung ihrer Ausgaben erst ab dem 2. Dezember 2026 liefern. Alles, was ab dem 2. August 2026 neu auf den Markt kommt, ist sofort erfasst.

Real-world example: Ein SaaS-Anbieter bietet seit 2025 eine Funktion, die Produktbeschreibungen mit einem Sprachmodell erzeugt. Für die Markierung dieser Texte nach Artikel 50(2) hat er bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Der Chatbot, den er im September 2026 neu in die App einbaut, braucht den Hinweis nach Artikel 50(1) vom ersten Tag an. Zwei Pflichten, zwei Uhren, ein Produkt.

Vier Monate sind nicht viel für eine technische Markierung, die Screenshots und Re-Encoding überstehen soll. Wer die Übergangsfrist nutzt, sollte dokumentieren, dass er im Zeitplan ist. Vor einer Entscheidung für ein konkretes System lohnt der Blick in den Amtsblatt-Text der Verordnung (EU) 2026/1744 selbst.

Muss ich meinen KI-Chatbot kennzeichnen?

Ja, in nahezu jedem Fall. Artikel 50(1) verlangt, dass Menschen erfahren, wenn sie mit einer KI interagieren, es sei denn, das ist „aus den Umständen offensichtlich“. Die Ausnahme ist eng. Ein Support-Bot, der flüssig formuliert und einen Vornamen trägt, fällt nicht darunter.

Was ein tragfähiger Hinweis braucht:

  • Zeitpunkt: bei der ersten Interaktion, nicht nach dem dritten Satz.
  • Ort: am Chat-Widget selbst, nicht in den AGB oder der Datenschutzerklärung.
  • Sprache: in jeder Sprache, die der Bot ausliefert, und barrierefrei, also nicht nur als Bild oder Farbe.
  • Wortlaut: nicht vorgeschrieben. „Sie chatten mit einem KI-Assistenten. Die Antworten sind KI-generiert.“ ist eine solide Grundform.

Betreiben Sie den Bot eines Drittanbieters, sind Sie Betreiber und dafür verantwortlich, dass der Hinweis auf Ihrer Website tatsächlich erscheint. Die vollständige Antwort mit den Grenzfällen steht im Beitrag Muss ich meinen KI-Chatbot kennzeichnen?. Den Hinweistext erzeugt der kostenlose Generator für Artikel-50-Hinweise, ohne Konto.

Wie muss ich KI-generierte Bilder kennzeichnen?

Für Bilder, Videos und Audio gibt es zwei Schichten, und sie werden regelmäßig verwechselt.

Schicht 1: maschinenlesbar, Pflicht des Anbieters (Artikel 50(2)). Das System, das den Inhalt erzeugt, muss die Ausgabe technisch als künstlich erzeugt markieren: für Erkennungswerkzeuge und Plattformen lesbar, für Menschen meist unsichtbar. Weder die Verordnung noch die Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026 schreiben eine Technologie vor. Der Code of Practice zur Kennzeichnung von KI-Inhalten, final seit dem 10. Juni 2026 und freiwillig, beschreibt einen mehrschichtigen Ansatz, weil jede einzelne Markierung bei normaler Verbreitung verloren gehen kann:

InhaltstypPrimärSekundär
BildC2PA Content Credentials (eingebettetes Manifest)unsichtbares Watermark
VideoC2PA Content CredentialsWatermark auf Frame-Ebene
AudioC2PA Content CredentialsAudio-Watermark
TextMetadaten und Provenance-Felderstatistisches Watermarking (experimentell)

C2PA ist der naheliegende Bezugspunkt, weil Adobe, Microsoft, Google, OpenAI und Kamerahersteller ihn unterstützen, nicht weil das Gesetz ihn nennt. Wie die Schichten zusammenspielen, zeigt die Seite zur Inhaltskennzeichnung.

Schicht 2: sichtbar, Pflicht des Betreibers (Artikel 50(4)). Wer einen Deepfake veröffentlicht, muss das für Menschen erkennbar offenlegen. Deepfake nach Artikel 3 ist weit gefasst: KI-erzeugte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die realen Personen, Orten, Objekten oder Ereignissen ähneln und jemandem fälschlich als echt erscheinen würden. Erfasst sind damit auch KI-generierte Produktfotos mit realistischer Szene, geklonte Stimmen im Marketing und KI-Profilbilder in nutzergerichteten Kontexten. Das Label muss klar, am Ort der Nutzung und für das Medium wirksam sein: visuell bei Bild und Video, hörbar bei Audio.

Real-world example: Ein Onlineshop lässt Lifestyle-Fotos seiner Möbel per Bildgenerator in realistischen Wohnzimmern erzeugen. Die Bilder brauchen ein sichtbares Label („KI-generiert“), weil sie eine reale Szene vortäuschen. Das abstrakte Hintergrundmuster auf der Startseite, ebenfalls generiert, braucht keines: Es ähnelt keiner realen Person, keinem Ort und keinem Ereignis.

Für KI-generierte Texte gilt die sichtbare Kennzeichnung nur, wenn der Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, und keine menschliche redaktionelle Prüfung mit Verantwortung einer natürlichen oder juristischen Person stattgefunden hat. Eine KI-gestützte Produktbeschreibung, die ein Mensch freigibt, fällt nicht darunter.

Ist die KI-Kennzeichnung auf Instagram verpflichtend?

Zwei Regelwerke, die nichts miteinander zu tun haben:

  • Die gesetzliche Pflicht aus Artikel 50(4) gilt unabhängig von der Plattform. Wer einen Deepfake auf Instagram, LinkedIn oder der eigenen Website veröffentlicht, muss ihn kennzeichnen. Das Plattform-Label ersetzt die eigene Offenlegung nur, wenn es für den Betrachter klar erkennbar ist.
  • Die Plattformregeln stehen in den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Dienstes. Sie können strenger sein als das Gesetz und auch Inhalte erfassen, die kein Deepfake sind. Sie ändern aber nichts an Artikel 50.

Praktisch: Kennzeichnen Sie KI-generierte Bilder und Videos beim Erstellen, mit Label und mit erhaltenen Metadaten, statt sich auf die Erkennung durch die Plattform zu verlassen. Plattformen entfernen Metadaten beim Upload regelmäßig, und ein fehlendes Label ist dann Ihr Problem, nicht das der Plattform.

Ist eine KI-Richtlinie Pflicht?

Artikel 50 verlangt keine Richtlinie, er verlangt Hinweise und Markierungen. Eine schriftliche KI-Richtlinie ist trotzdem der übliche Weg, zwei andere Pflichten zu belegen: die KI-Kompetenz nach Artikel 4, die seit dem 2. Februar 2025 gilt, und die Dokumentation dessen, wer in Ihrem Unternehmen welche Kennzeichnung wann anbringt. Wenn eine Behörde fragt, ist „Wir haben eine Richtlinie, hier ist sie, hier sind die Schulungsnachweise“ die kürzere Antwort.

Was bei Verstößen droht

Verstöße gegen Artikel 50 liegen in der zweiten Bußgeldstufe der KI-Verordnung: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Artikel 99(4)). Für KMU und Start-ups gilt der niedrigere der beiden Beträge. Zuständig ist die nationale Marktüberwachungsbehörde.

Eine Übergangsfrist für den Chatbot-Hinweis oder das Deepfake-Label gibt es nicht. Die einzige Übergangsfrist ist die oben beschriebene für die maschinenlesbare Markierung durch Altsysteme.

Checkliste: die KI-Kennzeichnungspflicht in 60 Minuten

  1. Inventar (10 Minuten). Welche KI spricht mit Menschen (Chatbots, Sprachagenten, Assistenten)? Welche erzeugt Inhalte (Text, Bild, Audio, Video)? Welche davon haben Sie selbst gebaut, welche stammen von Dritten?
  2. Rolle je System (5 Minuten). Anbieter oder Betreiber. Im Zweifel beides.
  3. Chatbot-Hinweis (15 Minuten). Hinweis am Widget, bei der ersten Interaktion, in allen Sprachen. Auf WordPress erledigt das das EU-AI-Act-Plugin lokal und ohne Konto; den Text liefert der Hinweis-Generator.
  4. Sichtbare Labels (10 Minuten). Eine Regel für das Marketing- und Content-Team: realistische KI-Bilder, -Videos und -Stimmen werden vor der Veröffentlichung gelabelt.
  5. Maschinenlesbare Markierung (Planung, 15 Minuten). Nur wenn Sie selbst generative Software anbieten. Stichtag prüfen: neu seit dem 2. August 2026 oder Altsystem mit Frist 2. Dezember 2026. Ansatz wählen (Content Credentials, Watermark, Metadaten) und den Zeitplan dokumentieren.
  6. Nachweis (5 Minuten). Screenshots der Hinweise, Datum, Verantwortliche. Das ist der Beleg, den Sie einer Behörde zeigen. Die Vorlagen stehen im Artikel-50 Disclosure Pack.

Häufig gestellte Fragen

Welche Kennzeichnungspflicht gilt ab 2026 für KI-Inhalte?

Seit dem 2. August 2026 die vier Pflichten aus Artikel 50 KI-VO: Chatbot-Hinweis, maschinenlesbare Markierung von KI-Ausgaben, Hinweis bei Emotionserkennung und sichtbares Label für Deepfakes und KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse. Für die maschinenlesbare Markierung durch Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, gilt der 2. Dezember 2026.

Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht in Deutschland?

Seit dem 2. August 2026, unmittelbar aus der KI-Verordnung. Ein deutsches Umsetzungsgesetz ist dafür nicht nötig, eine EU-Verordnung gilt direkt.

Muss ich KI-generierte Texte auf meiner Website kennzeichnen?

Sichtbar nur, wenn der Text die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren soll und ohne menschliche redaktionelle Verantwortung erscheint. Ein freigegebener Blogbeitrag oder eine Produktbeschreibung fällt nicht darunter. Wenn Sie den Text mit eigener Software erzeugen, trifft Sie als Anbieter die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50(2).

Reicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung?

Nein. Der Chatbot-Hinweis muss bei der ersten Interaktion am Bot selbst erscheinen, das Deepfake-Label am Inhalt. Ein Satz in der Datenschutzerklärung oder den AGB erfüllt keine der beiden Pflichten.

Gilt die Pflicht auch für kleine Unternehmen und Freiberufler?

Ja. Artikel 50 kennt keine Größenschwelle. Der Unterschied liegt beim Bußgeld: Für KMU gilt der niedrigere der beiden Beträge aus Artikel 99.

Welche Technologie muss ich für die maschinenlesbare Markierung verwenden?

Keine bestimmte. Verordnung, Leitlinien und Code of Practice sind technologieneutral. C2PA Content Credentials sind für Bild, Video und Audio der verbreitete Bezugspunkt, Metadaten der praktikable Weg für Text, ein Watermark die robuste zweite Schicht.

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Quellen

Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an eine qualifizierte Fachperson.

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